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Apothekerkammer Niedersachsen kritisiert Urteil des EuGH

Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben tabu

Hannover, 20.10.2016 – Die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht im klaren Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland. So hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit seinem Beschluss vom 22. August 2012 die Preisbindungspflicht auch für Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) als europarechtskonform bestätigt.

Öffentliche Apotheken in Deutschland hätten per se einen Standortvorteil, den Apotheken aus den EU-Mitgliedstaaten nur über einen Preiswettbewerb ausgleichen könnten, so die Begründung des EuGH. Das ist ein Beleg erschreckender Unkenntnis, urteilt die Apothekerkammer Niedersachsen. Gemäß dem gesetzlichen Arzneimittelversorgungsauftrag haben die Apotheken in Deutschland vielfältige Gemeinwohlaufgaben zu erfüllen. Bereits nach geltendem Preissystem können Apotheken die Herstellung von Rezepturen sowie die Abgabe von Betäubungsmitteln und die durch den Notdienst geleistete „Rund-um-die-Uhr“-Versorgung nicht kostendeckend anbieten. „Diese Gemeinwohlaufgabe dann gar als Wettbewerbsvorteil der deutschen Apotheken zu bewerten und in dem Preiswettbewerb Anreize zu sehen, noch mehr Leistungen im Allgemeininteresse anzubieten, ist ein Schlag ins Gesicht für die bundesdeutschen Apothekerinnen und Apotheker“, so die klare Position der Präsidentin der Apothekerkammer Niedersachsen Magdalene Linz.

Es besteht unverzüglich Handlungsbedarf für die Bundesregierung und den Gesetzgeber. Dabei gilt es, die autonome Gestaltung des Gesundheitssystems in Deutschland aufrecht zu erhalten. Ziel des bisherigen Systems ist es, die flächendeckende und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern. Dabei soll die Preisbindung gerade verhindern, dass Marktteilnehmer sich nicht von der Erfüllung unrentabler Gemeinwohlaufgaben freisprechen. Die Patienten müssen davor geschützt werden, dass ihre Notlage durch überhöhte Preise ausgenutzt wird. Eine Preisschlacht über Boni und Rabatte bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln führt jedoch zu einem Verdrängungswettbewerb, der die Versorgung der Bevölkerung gefährdet. „Es geht hier nicht um Waren des alltäglichen Lebens, sondern um Arzneimittel und Menschen in schwierigen Lebenssituationen. In diesem Bereich auf Liberalität und profanen Preiswettbewerb zu setzen, ist verantwortungslos“, kritisiert Linz die Entscheidung Europas höchster Richter.

Ungeachtet des politischen Handlungsbedarfs bleibt es für die deutschen Apotheken bei der in Deutschland bestehenden Rechtslage: Preisnachlässe auf verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben tabu. Sie verstoßen gegen die Arzneimittelpreisverordnung und das Heilmittelwerbegesetz. Die Apothekerkammer Niedersachsen wird als Aufsichtsbehörde gegen Verstöße vorgehen.

Der Apothekerkammer Niedersachsen gehören rund 7.000 Mitglieder an. Der Apotheker ist ein fachlich unabhängiger Heilberufler. Der Gesetzgeber hat den selbstständigen Apothekern die sichere und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln übertragen. Der Beruf erfordert ein vierjähriges Pharmaziestudium an einer Universität und ein praktisches Jahr. Dabei erwirbt der Studierende Kenntnisse in pharmazeutischer Chemie und Biologie, Technologie, Pharmakologie, Toxikologie und Klinische Pharmazie. Nach dem Staatsexamen erhält er eine Approbation. Nur mit dieser staatlichen Zulassung kann er eine öffentliche Apotheke führen. Als Spezialist für Gesundheit und Prävention berät der Apotheker seriös und unabhängig. Er begleitet den Patienten fachlich, unterstützt ihn menschlich und hilft ihm so, seine Therapie im Alltag umzusetzen.

Pressekontakt der Apothekerkammer Niedersachsen:
AzetPR
Andrea Zaszczynski
Wrangelstraße 111, 20253 Hamburg
Telefon 040 / 41 32 700, info@azetpr.com

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